Vereinssatzung

Satzung des Turnverein 1849 e.V. Bingen

Vom 30.09.2019

 

 

 

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.        Der Verein führt die Bezeichnung Turnverein 1849 Bingen e.V. und hat seinen Sitz in Bingen/Hohenzollern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Geschäftsnummer VR 710045 eingetragen.

Der am 16. Februar 1964 wiedergegründete Verein ist der Nachfolgeverein der 1849 gegründeten Turngemeinde Bingen, des 1911 wiedergegründeten Turnvereins Bingen und des lt. Verordnung Nr. 33 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im französischen Besatzungsgebiet des französischen Oberkommandos in Deutschland am 14.12.1946 gegründeten Turn- und Sportvereins.

2.        Das Gescftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3.        Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes (DTB), des Schwäbischen Turnerbundes (STB), des Turngaues Hohenzollern und des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

4.        Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.


 

 

 

§ 2    Zweck des Vereins

1.        Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (wie sie von Friedrich Ludwig Jahn begründet wurden) verwirklicht, wobei der Hauptwert aus Breitenarbeit gelegt wird.

2.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

4.        Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Turnrat kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

5.        Finanzielle oder Sachaufwendungen von Vereinsmitgliedern, die der Vereinsarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 förderlich sind, können im Einzelfall auf Antrag - ggf. nur anteilig - erstattet werden, sofern der Turnrat zugestimmt hat und die Finanzlage des Vereins dies erlaubt. Über Erstattungsanträge, die den Höchstbetrag von 100 € nicht überschreiten, kann die Vorstandschaft allein entscheiden, sofern die Finanzlage des Vereins dies erlaubt.

6.        Der Verein enthält sich jeder politischen, konfessionellen und anderen, das Zusammenleben aller Bürger und gesellschaftlicher Gruppen störenden Aktivitäten.

 

 

 

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.   Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Turnrat.

3.        Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

4.        Durch Abgabe des Aufnahmeantrags beginnt die Mitgliedschaft. Gleichzeitig wird der von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig. Über Stundung oder Erlass entscheidet der Turnrat. Der Beitrag wird einmal im Jahr im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

5.        Ehrenmitglieder: Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Zustimmung von Dreiviertel aller Turnratsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

a.        Die Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit und besitzen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

b.        Der Turnrat kann mit Zustimmung von Dreiviertel seiner Mitglieder besonders verdiente ehemalige Erste Vorsitzende bzw. ehemalige Vorstandsmitglieder aus dem Vorstandsteam zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Er ist als solcher von allen Beiträgen befreit.

 

 

 

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.        Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.        Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.        Jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und dürfen das Wahl- und Stimmrecht ausüben.

4.        Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)       die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b)       Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

5.        Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.


 

 

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge

1.        Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag (in der Beitragsordnung geregelt).

2.        Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

 

 

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösen des Vereins. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. 

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des TV Bingen zu richten.

3.        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Turnrates in einer Turnratssitzung, bei der mindestens Zweidrittel der Turnratsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

     Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

     Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Hierzu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

     Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Turnrat oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Turnrates kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Turnrat schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Turnrat innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


 

 

§ 7    Organe des Vereins

1.   Die Vorstandschaft

2.   Die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung

3.      Der Turnrat

a.        Der Turnrat setzt sich zusammen aus:

      der Vorstandschaft (bestehend aus drei Personen) - Wahlgruppe 1

      Schriftführer (Protokoll und Öffentlichkeitsarbeit) - Wahlgruppe 1

      Kassier - Wahlgruppe 2

      Turnwart - Wahlgruppe 1

      stellv. Turnwart - Wahlgruppe 2

      Freizeitsportwart Wahlgruppe 1

      Fitness- und Gesundheitssportwart - Wahlgruppe 2

      Gerätewart - Wahlgruppe 2

      Fähnrich – Wahlgruppe 1

      Beisitzer Wahlgruppe 1/2

      Medienbeauftragter Wahlgruppe 2

      Jugendvertreter Wahlgruppe 1

      Jugendvertreter Wahlgruppe 2

b.        Die Mitglieder des Turnrates werden auf zwei Jahre in zwei Gruppen im Wechsel gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder aus dem Turnrat aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt, damit bei nicht rechtzeitiger Hauptversammlung der Verein handlungsfähig bleibt.

c.         Die Vorstandschaft kann in ihrer Gesamtheit gewählt werden.

d.        Verlässt ein Mitglied der Vorstandschaft innerhalb der Wahlperiode der Wahlgruppe 1 den Verein oder legt sein Amt nieder, so ist die Vorstandschaft in seiner Gesamtheit bei der nächst folgender Hauptversammlung erneut zu wählen. Der Turnrat benennt mit Zustimmung von Dreiviertel seiner Mitglieder bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung für das aus dem Vorstand ausscheidende Mitglied einen Vertreter, jedoch nur mit Zustimmung der beiden verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft. Anderenfalls ist zum Zweck der Wahl der drei Personen der Vorstandschaft eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

e.        Scheidet ein Turnratsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort einem Mitglied des Vorstandes auszuhändigen.

f.          Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Turnratsmitgliedes steht dem Turnrat das Recht zu, sich bis zur nächsten Hauptversammlung selbständig zu ergänzen. Bei vorübergehender Verhinderung eines Turnratsmitgliedes kann der Turnrat für diese Zeit einen Vertreter bestimmen.

g.        Zur Beschlussfassung des Turnrates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag kann über diesen jedoch in der nächsten Sitzung nochmals abgestimmt werden.

h.        Der Turnrat ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Die Vorstandschaft des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt.

i.          Der Turnrat hat die Versammlungen des Vereins zu berufen, wenn möglich regelmäßig monatlich zusammenzutreten, die laufenden Geschäfte zu regeln, auftretende Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten, die in den Verhandlungen gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren.

j.          Bei Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnungen des Turnrates ist dieser berechtigt, von dem in § 6 genannten Ausschluss abgesehen, Ordnungsstrafen, Verweise und Sperren gegen Vereinsangehörige auszusprechen. Gegen eine solche Maßnahme des Turnrates ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

k.        Der gesamte Turnrat ist der Hauptversammlung verantwortlich.

l.          Der Turnrat ist berechtigt für die einzelnen Übungsgebiete oder Verwaltungsaufgaben, Unterausschüsse oder auch sonstige Arbeitsausschüsse und Beauftragte für Sonderaufgaben einzusetzen, die ihm verantwortlich sind.

m.      Über sämtliche Sitzungen des Turnrates sind Protokolle, die von mindestens einem Mitglied der Vorstandschaft und vom Schriftführer oder einer Person, die von ihm bestimmt wird, zu unterschreiben sind.

n.        Die Bekanntgabe des Turnrates an die Vereinsmitglieder erfolgt durch Anschlag in den Vereinsräumen, den Vereinsanschlagkästen, in der Vereinszeitung oder in ortsüblicher Weise (auch per Mail).

o.        Die Vorstandschaft beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, in welchem sie die Leitung übernimmt. Die Vorstandschaft kann aus seiner Mitte heraus die Person bestimmen, die die Sitzungen und Versammlungen einberuft und kann aus seiner Mitte heraus den jeweiligen Sitzungsleitenden bestimmen.

p.        Die Vorstandschaft hat den der Hauptversammlung vorzulegenden Bericht des abgelaufenen Vereinsjahres zu geben. Die Turnratsmitglieder sind verpflichtet, ihr die notwendigen Unterlagen zu liefern.

q.        Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Protokolle über die Sitzungen des Turnrates und der Versammlungen. Am Ende jeder Turnratssitzung ist der Ablauf kurz mitzuteilen und das ausführliche Protokoll den Turnratsmitgliedern schriftlich (ggf. per Mail) zuzuleiten. Er kann über das Vereinsgeschehen in geeigneter Form berichten.

r.         Der Kassier übernimmt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf Anweisung der Vorstandschaft zu leisten und über die Kassenverwaltung bei der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse durch zwei von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer zu erfolgen. Er hat das Einspruchsrecht bei Anschaffungen und Ausgaben, denen satzungsgemäß und rechtlich Bestimmungen entgegenstehen. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der Vorstand jederzeit vornehmen oder veranlassen.

s.         Der Turnwart, sein Stellvertreter und die verschiedenen Fachwarte sind für den gesamten Turn- und Wettkampfbetrieb verantwortlich und haben den in ihr Gebiet fallenden Übungsbetrieb zu leiten. Ihnen obliegt die Einteilung der Riegen, Aufstellung der Mannschaften, Meldung der Wettkämpfe und die Erledigung der sonst in ihr Gebiet fallenden fachlichen Arbeiten. Sie haben über den Turnbetrieb und über den Jahresablauf Aufschriebe zu machen und daraus jedes Jahr der Hauptversammlung zu berichten.

Die Warte sind  angehalten, an  den  vom  Turngau  Hohenzollern  und  STB abgehaltenen Lehrgängen und Zusammenkünften teilzunehmen.

t.         Der Gerätewart hat die geordnete Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Geräte, Gegenstände und Einrichtungen zu besorgen. Er hat ein Verzeichnis über die ihm anvertrauten Vereinsgüter zu führen.

u.        Der Medienbeauftragte hat die Pflege der Homepage und der Vereins-Software durchzuführen sowie die Datenschutzverordnung zu überwachen.


 

 

 

§ 8    Haftung der Organmitglieder und Vertreter

1.        Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2.        Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

3.        Bei mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum haftet der Betreffende.

 

 

 

 

§ 9    Hauptversammlung

1.         Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich im ersten Quartal einberufen werden.

2.         Sie ist von der Vorstandschaft einzuberufen. Außerdem steht es der Vorstandschaft frei, außergewöhnliche bzw. außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Die Vorstandschaft ist dazu verpflichtet, wenn der Turnrat solches beschließt oder wenn wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenständen eine solche schriftlich beantragen. Diese Einberufung hat dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

3.         Die Hauptversammlung ist von der Vorstandschaft durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Schwäbische Zeitung) und im Amtsblatt der Gemeinde Bingen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

4.         Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Nachträgliche Anträge auf Satzungsänderungen müssen immer unter Benennung der einzelnen geplanten Änderungen mit der Einberufung und Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.

5.        Die Hauptversammlung wird von der Vorstandschaft geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.        Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

7.        Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.        Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wird dabei eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

9.        Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10.    Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom der Protokollführer und von der Vorstandschaft zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat im Bedarfsfall folgende Aufgaben zu enthalten:

     Jahresbericht durch das Vorstandsgremium und die Fachwarte

     Erstattung des Kassenberichtes

     Verlesen des Protokolls durch den Schriftführer

     Entlastung des Kassiers und der ausscheidenden Turnratsmitglieder

     Entlastung der Vorstandschaft

     Wahl der Vorstandschaft

     Wahl des Turnrats und der Kassenprüfer

     Festlegung der Mitgliedsbeiträge

     Turnveranstaltungen im neuen Vereinsjahr

     Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Turnrats oder einzelner Mitglieder

     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins.

Gewählt werden kann mittels Stimmzettel. Erhält keines der gewählten Mitglieder die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird für ein Turnratsmitglied nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt. Wenn trotzdem eine Wahl mittels Stimmzettel durch erfolgten Einspruch durchgeführt werden soll, so müssen mindestens Einviertel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sein.


 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, wie Vorbereitung von Vereins- veranstaltungen, Teilnahme an Turnfesten und Wettkämpfen, Wahlen zu Gau- und Sportkreistage, Berichterstattungen und von Geschäften, die weder der Vorstandschaft, noch dem Turnrat, noch der Hauptversammlung vorbehalten sind, zur Aussprache über turnfachliche Fragen und zur Förderung der Vereinsgemeinschaft werden des Öfteren je nach Bedarf Mitgliederversammlungen abgehalten. Diese sind vom Turnrat einzuberufen und werden in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Die Beschlüsse dieser Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen Vierfünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

2.        Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist dies das Vorstandsteam gemeinsam mit vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3.        Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft (des Vereins) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Bingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Datenschutz

1.        Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

 

2.        Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 08. Februar 2019 beschlossen und mit vom Registergericht am 31.05.2019 vorgegebenen Korrekturen am 12.09.2019 bei der außerordentlichen Hauptversammlung ergänzt. Diese ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 30. September 2019.

 

 

 

Bingen, den 8. Februar 2019

 

Bingen, den 12.September 2019 (Nachtrag)